Unsere Satzung
§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgruppe zur Verhütung von Katzen-Nachwuchs" (VKN).
2. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
§ 2 - Gemeinnützigkeit und
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabeordnung".
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein "Arbeitsgruppe VKN" hat sich folgende Ziele gesetzt:
- Verhütung von Katzen-Nachwuchs im tierschützerischen Sinne, durchgeführt von uns finanziell entgegenkommenden Tierärzten.
- Aufklärung mit obengenanntem Ziel.
- Praktische Hilfeleistung in Notfällen für alle Tiere.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§ 4 - Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand - mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres.
§ 5 - Geschäftsjahr und
Beitrag
1. Das Geschäftsjahr der Arbeitsgruppe ist das Kalenderjahr.
2. Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 6 - Kassenwesen
1. Der/die Kassierer/in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
2. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand, gegebenenfalls die Mitgliederversammlung, die auch aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen benennt zur Überwachung des laufenden Kassen-Geschäftes.
§ 7 - Gesamtvorstand
Der Vorstand wird aus der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus drei Mitgliedern, dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
Jeder ist alleinvertretungsbefugt.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt und amtiert, bis der neue Vorstand rechtswirksam gewählt ist.
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand im ersten Kalendervierteljahr mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich (ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen) verlangt wird.
§ 9 - Protokoll
Ein Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird errichtet und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben und vom Vorstand gegengezeichnet.
§ 10 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., Baumschulallee 15, 53115 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wiesbaden, den 31.03.2015